Winterdienst in der Gemeinde Neuental

Winterdienst auf Gehwegen

Grundstückseigentümer oder -besitzer haben bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen Grünstreifen vom Gehweg getrennt sind.
Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Die festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgänger dienende sonstige Straßenteile, müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Auftauendes Eis auf den Flächen ist aufzuhacken und entsprechend zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

Winterdienst/Verhalten auf Fahrbahnen

Eine Räum- und Streupflicht für die Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z. B. vor Feuerwehren, auf Schulbusstrecken) in der Hauptverkehrszeit. Hier gibt es kein Gewohnheitsrecht! Wohngebiete sind keine verkehrswichtigen Stellen. Auf Privatwegen/-flächen/-parkplätzen besteht keine gemeindliche Streupflicht. Gehwege vor Wohnhäusern sind vom Eigentümer oder einer von ihm beauftragten Person (z. B. Mieter) frei zu halten (s. oben).

Es erfolgt kein „vorbeugender Winterdienst“ durch die Gemeinde, da eine Winterdienstpflicht erst nach Beginn des Schneefalls entsteht. Verkehrsteilnehmer müssen sich angemessen verhalten (§3 StVO), d.h.: Sie haben ihre Fahrweise den Witterungsverhältnissen anzupassen. Die Reinigungspflicht besteht lediglich im Rahmen des Zumutbaren und im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

Als Hauptverkehrszeit gilt in der Regel 7.00 –20.00 Uhr (wochentags), 8.00 –20.00 Uhr (samstags) und 9.00 –20.00 Uhr (sonntags).

Zum Schluss noch eine Bitte an alle Fahrzeugeigentümer:

Achten Sie darauf, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug so parken, dass die Räumung von Straßen nicht behindert wird. Die gemeindlichen Mitarbeiter sind angewiesen, in solchen Fällen die Straße im Zweifel nicht zu räumen.

Straßenreinigung

Auch auf die Bestimmungen zur Straßenreinigung wird nochmals hingewiesen:
Die Eigentümer eines Grundstücks sind verpflichtet, die angrenzende Straßenfläche (einschließlich Gehweg, Straßenrinne und Einflussöffnungen) bis zur Straßenmitte zu reinigen.
Dies gilt ebenfalls auch für Grundstücke, die durch einen Grünstreifen vom Gehweg und dem Rest der Straße getrennt sind, sofern dieser durch seine Größe nur von untergeordneter Relevanz ist.
Zu reinigen ist die Straße jeweils am Tag vor einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Darüber hinaus ist die Straße bei plötzlichen, den normalen Rahmen übersteigenden Verschmutzungen zu reinigen.
Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in Straßensinkkästen geschüttet werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Satzung kann eine Geldbuße bis zu 1.022,00 EUR festgesetzt werden.

Der Gemeindevorstand
Dr. Rottwilm, Bürgermeister

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