Aktualisierung der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus

Verlängerung der Maßnahmen bis einschließlich 03.05.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

inzwischen ist der Coronavirus (COVID-19) von der WHO zu einer globalen Pandemie erklärt worden. Seit dem 12.03.20 ist der Corona-Virus im Schwalm-Eder-Kreis angekommen. Wir sprechen von einer sogenannten dynamischen Ausbreitung.

Gefährlich ist das Virus vor allem für ältere, schwächere und gesundheitlich vorbelastete Menschen. Diese gilt es nun bestmöglich zu schützen. Unsere Hauptaufgabe ist es, dass jeder von uns seinen Beitrag dazu leistet, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und damit uns und unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen. Es geht vor allem darum Zeit zu gewinnen und durch eine Verlangsamung des Infektionsprozesses die Aufrechterhaltung unseres Gesundheitssystems zu unterstützen.

Des Weiteren ist es unser Hauptanliegen die Gesundheit von Ihnen allen sowie die öffentliche Infrastruktur sicherzustellen. Hierzu wurden in der Gemeinde Neuental ab dem 13.03.2020, bis mindestens zum 03.05.2020 folgende Maßnahmen umgesetzt (die Maßnahmen beruhen auf Verordnungen des Landes Hessen, Allgemeinverfügungen des Kreisausschusses des Schwalm-Eder-Kreises und Anordnungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Neuental):

  1. Die Durchführung von Zusammenkünften und Veranstaltungen jeglicher Art mit mehr als 2 zu erwartenden Teilnehmenden innerhalb der Gemeinde Neuental wird untersagt. Ausnahmen sind nur dann erlaubt, wenn die Personen zu einem Hausstand zählen. Es müssen bei jeder Zusammenkunft Anwesenheitslisten geführt werden.
    Hiervon ausgenommen sind Trauerfeiern und Beerdigungen (siehe Nr. 12 - 15).
    Alle weiteren Veranstaltungen sollen auf Ihre Notwendigkeit geprüft werden.
  2. Alle kommunalen Veranstaltungen, inkl. der geplanten öffentlichen Gemeindevertretersitzung am 30.03.2020, werden abgesagt.
  3. Alle Bürgerhäuser der Gemeinde Neuental werden in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für bereits gebuchte private Veranstaltungen in unseren Räumlichkeiten.
  4. Der Ferienpark Neuenhainer See wird in diesem Zeitraum geschlossen.
  5. Gemeinsam mit dem Gemeindebrandinspektor und den betroffenen Wehrführern haben wir beschlossen, dass die Jahreshauptversammlungen in diesem Zeitraum auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
  6. Die Feuerwehrhäuser können nur noch zu Einsatzfällen durch die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr genutzt werden. Der Übungsdienst wird ebenfalls in diesem Zeitraum ausgesetzt.
  7. Das Rathaus ist aktuell für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Termine werden nur dann vergeben, wenn Ihr Anliegen unaufschiebbar ist und nicht telefonisch oder schriftlich (E-Mail oder Postweg) bearbeitet werden kann. Falls Sie einen Termin im Rathaus wahrnehmen, bitten wir Sie sich in einer Liste im Foyer einzutragen.
  8. Außentermine der gemeindlichen Mitarbeiter werden auf ein Minimum beschränkt.
  9. In der Kindertagesstätte Lummerland und der Grundschule „Am Peterswald“ in Neuental-Zimmersrode stehen seit Montag, den 16.03.20, nur sogenannte „Notgruppen“ zur Verfügung. Diese gelten für Kinder, wenn ein Erziehungsberechtigter/ eine Erziehungsberechtigte des Kindes oder der/die allein Erziehungsberechtigte zu einer der Personengruppen gehört, welche vom Land Hessen als unverzichtbar für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens eingestuft wurde (z. B. Gesundheitssektor, Polizei, Justiz, Feuerwehr, Trinkwasser, Abwasser, etc.). Die genauen Berufsgruppen sowie weitere Informationen können Sie hier entnehmen: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/kitas-geschlossen-notbetreuung-sichergestellt
  10. Zudem gilt für Schulen und Kindergärten ein generelles Betretungsverbot für alle die, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland aufgehalten haben.
  11. Alle Sportplätze und Vereinsheime werden in diesem Zeitraum geschlossen.
  12. Trauerfeierlichkeiten und Beerdigungen dürfen nur im engsten Familien- und/oder Freundeskreis stattfinden und sind soweit möglich auf eine Teilnehmerzahl von 5 Personen zu begrenzen. Die maximal zulässige Teilnehmerzahl beträgt 20 Personen inkl. Des Fachpersonals (Pfarrer, Bestattungsinstitut, Sargträger etc.).
  13. Trauerfeierlichkeiten und Beerdigungen dürfen nur im Freien stattfinden. Die teilnehmenden Personen haben einen Mindestabstand von 1,5m zueinander zu halten. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  14. Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen an Trauerfeierlichkeiten und Beerdigungen nicht teilnehmen.
  15. Die Verantwortlichen (Pfarrer, Bestatter) haben auf die Einhaltung der vorstehenden Anordnungen zu achten. Sie haben zudem eine Anwesenheitsliste mit mindestens der Angabe von Vor- und Zuname, vollständige Adresse (Wohnort, Straße, Hausnummer) und Telefonnummer der gewöhnlichen Erreichbarkeit zu erfassen. Diese ist für 4 Wochen aufzubewahren und dem Gesundheitsamt des Schwalm-Kreises auf Nachfrage sofort und vollständig auszuhändigen.
  16. Alle Spielplätze innerhalb der Gemeinde Neuental werden in diesem Zeitraum geschlossen.
  17. Das Heimatmuseum in Neuental-Zimmersrode wird in diesem Zeitraum geschlossen.
  18. Zusammenkünfte in Kirchen sind untersagt
  19. Gaststätten und Restaurants dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Wir bitten Sie die Abholung bzw. Lieferung von Speisen zu ermöglichen. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mind. 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist, geeignete Hygienemaßnahmen getroffen werden und Aushänge zu den erforderlichen Hygienemaßnahmen erfolgen.
  20. Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
  21. Für den Lebensmitteleinzelhandel und alle weiteren in der Allgemeinverfügung des Schwalm-Eder-Kreises (53.3 Corona/AV4) vom 23.03.2020 genannten Händler gelten folgende Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen:
    1. Je angefangener Verkaufsfläche von 20m² darf nur maximal eine Person in den Verkaufsraum eingelassen werden. In der Verkaufsfläche anwesende Personal ist in der Berechnung mitzuzählen.
      • Jede Kundin/ jeder Kunde hat einen Einkaufswagen zu benutzen.
      • Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
      • Flächen mit häufigem Handkontakt (z. B. Türgriffe, Griffe, Handläufe und Einkaufswagen) sind regelmäßig zu reinigen, mindestens jedoch arbeitstäglich.
      • Die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar auszuhängen (z. B. Plakat der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Die 10 wichtigsten Hygienetipps)
    2. Wartende Personen vor der Verkaufsstelle sind zu veranlassen, einen angemessenen Abstand von mind. 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Alle vorstehenden Maßnahmen sind durch das Personal der Verkaufsstelle zu organisieren und deren Einhaltung ist durch diese sicherzustellen.
    3. Es dürfen nur Waren in einem haushaltsüblichen Umfang an eine Person abgegeben werden.

Wie verhalte ich mich im Corona-Verdachtsfall?

Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen einreisen oder sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vor dem 10. April 2020 vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus festgelegt war, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Wege in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Quarantäne befindlichen Personen ist es in dieser Zeit nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Sie sind ebenso verpflichtet, sich unverzüglich bei dem für den Ort der Quarantäne zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Näheres können sie der 5. Verordnung zu Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus vom 08. April 2020 entnehmen.

Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt mit einem nachweislich an Coronavirus -Erkrankten hatten. Der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem Coronavirus stellt, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Er wird dann einen Rachenabstrich zur Diagnosestellung entnehmen.

Darüber hinaus bitten wir Sie erneut darum persönliche Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.

Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Schwalm-Eder-Kreises (www.schwalm-eder-kreis.de) und der Gemeinde Neuental (www.neuental.de).

Wir bitten Sie erneut alle um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Philipp Rottwilm
Bürgermeister

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