Corona-Pandemie - Verschärfung der Maßnahmen ab dem 01.12.2020

Verschärfung der Maßnahmen im Schwalm-Eder-Kreis ab dem 17.12.2020
Aufgrund des hohen Inzidenzwertes, der bereits seit mehr als drei Tagen über 200 liegt, ordnet der Schwalm-Eder-Kreis von Donnerstag, 17.Dezember 2020 zunächst bis Sonntag, 10. Januar 2021 eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 05 Uhr an.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus wichtigen Gründen gestattet, insbesondere zur
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleisten,
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Begleitung Sterbender,
- Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
- Versorgung von Tieren,
- Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und –prävention.
Personen ohne Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum des Kreisgebiets in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh ebenfalls nur aus wichtigem Grund gestattet. Eine Durchfahrt durch den Schwalm-Eder- Kreis ist gestattet.

Liegt der Inzidenzwert über 5 Tage wieder unterhalb von 200, wird die nächtliche Ausgangssperre wieder aufgehoben.

 

Neue Regelungen ab dem 16.12.2020

Kontaktreduzierung:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin nur mit maximal 5 Personen aus höchstens 2 Haushalten gestattet. Kinder unter 14 werden hierbei nicht mitgezählt.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist ganztätig untersagt.

In den Wohnungen gilt die dringende Empfehlung, die Kontakt ebenfalls stark zu reduzieren.

Mund-Nasen-Bedeckung:
Eine MNB ist weiterhin in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen des Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen.
Ebenfalls gilt das in öffentlichen Verkehrsmitteln und an Haltestellen.
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer MNB auch an allen Arbeits- und Betriebsstätten (Ausnahme: Am eigenen Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann).

Geschäfte und Einzelhandel:
Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dies gilt nicht für den Onlinehandel sowie u. a. den Lebensmitteleinzelhandel, den Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Apotheken, Abhol- und Lieferdienste, Poststellen, Tankstellen und den Weihnachtsbaumverkauf. Eine vollständige Liste finden Sie unter www.hessen.de.

Für die geöffneten Geschäfte gilt weiterhin eine Personenbeschränkung. Bis 800m² Verkaufsfläche gilt eine Beschränkung von einer Person je angefangene 10m². Ab 800 m² darf nur noch eine Person pro 20m² zugelassen werden.

Ausnahmeregelung zu Weihnachten:
Für die Zeit vom 24. Dezember bis einschließlich 26. Dezember 2020 werden die Regelungen dahingehend gelockert, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum auch mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis aus anderen Hausständen zulässig ist. Dazugehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben weiterhin unberücksichtigt.

Die dringende Empfehlung für Treffen in der eigenen Häuslichkeit richten sich ebenfalls nach dieser Regelung.

Für den Jahreswechsel gelten keine Sonderregelungen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt.

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