Beschwerden über ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge

Stärkere Kontrollen des ruhenden Verkehrs

In der Gemeinde Neuental häufen sich erneut die Beschwerden über ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge.

Ein sehr häufig festgestellter Verstoß ist das Parken auf Gehwegen. Auch das Parken auf dem Gehweg mit nur zwei Reifen eines KFZ ist verboten. Als Gehweg gelten ebenfalls die sichtbar von der Fahrbahn abgegrenzten Streifen, auch wenn diese nicht gepflastert oder durch einen richtigen Bordstein getrennt sind.

Auch das Parken in einer scharfen Kurve oder an unübersichtlichen Straßenstellen, weniger als 5 Meter vor einer Kreuzung, Parken auf der linken Fahrbahnseite und selbstverständlich auch das Parken im Halteverbot ist nicht gestattet.

Insbesondere durch das Parken auf dem Gehweg können Gefahrensituationen entstehen, indem die Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen können. Häufig betroffen sind hiervon Personen in Rollstühlen oder mit Kinderwagen.

Da es offenbar häufig Missverständnisse gibt, hier erneut der Hinweis: Zum Halten und Parken ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Gehwege oder Seitenstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn. Ist das Parken auf dem Gehweg nicht ausdrücklich durch ein entsprechendes Schild erlaubt, stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird mit Bußgeldern von 55 bis 70 Euro geahndet.

Ebenfalls erreichen uns Beschwerden über parkende Fahrzeuge, bei denen die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wird. Dadurch wird es anderen Fahrzeugführern erschwert, die Straße zu passieren ohne ein anderes Fahrzeug zu beschädigen. Auch ist die Restfahrbahnbreite enorm wichtig für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen.

Nach aktueller Rechtsprechung ergibt sich die Restfahrbahnbreite aus der allgemeinen höchstzulässigen Fahrzeugbreite von 2,50 m und einem Seitenabstand von 0,55 m.

Somit muss beim Parken am Fahrbahnrand eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m gewährleistet sein. Auch hier sind Gehwege oder Seitenstreifen nicht Teil der Fahrbahn und werden bei der Restfahrbahnbreite nicht berücksichtigt.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Restfahrbahnbreite eingehalten haben, können Sie dies ganz einfach mit 3 großen Schritten vom Spiegel Ihres Fahrzeugs bis zum Bordstein der anderen Straßenseite überprüfen.

Da sich diese Verstöße in der Vergangenheit gehäuft haben, wird nun auch der ruhende Verkehr verstärkt kontrolliert. Die Kontrollen werden durch einen Ordnungspolizeibeamten der Ordnungsbehörde der Gemeinde Neuental durchgeführt.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung und Rücksichtnahme.  

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