Inhalt:
Steuerberater/Steuerberaterin, Bestellung
| Leistungsbeschreibung |
Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für sie zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Steuerberaterkammer begründet.
Die Bestellung zur/zum Steuerberater/in müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Hessen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen. , |
| An wen muss ich mich wenden? |
Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Hessen wenden, sofern Sie beabsichtigen, Ihre berufliche Niederlassung im Bundesland Hessen zu begründen. Berufliche Niederlassung einer/eines selbständigen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus sie/er seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Niederlassung einer/eines ausschließlich angestellten Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt ihre/seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen ihre/seine zuerst begründete Arbeitsstätte. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Das Antragsformular auf Bestellung als Steuerberater/-in kann bei der Steuerberaterkammer Hessen schriftlich oder mündlich angefordert werden. Es steht weiterhin auf der Homepage der Steuerberaterkammer Hessen zum Abruf bereit.
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch an die Kammer versandt. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Bearbeitung eines Antrages aufBestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gem § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordung der Steuerberaterkammer Hessen eine Gebühr von 150,00 Euro zu entrichten.
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Keine |
| Rechtsgrundlage | |
| Rechtsbehelf |
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht möglich. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Steuerberater/-innen müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten (§ 34 Absatz 1 Satz 1 StBerG). |
| Bemerkungen |
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen oder auf deren Homepage. |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe und Wirtschaft |
| Zuständige Behörden: |